Selbstbestimmungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Heute wurde das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Dazu erklärt Sven Lehmann, Beauftragter der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt (Queer-Beauftragter):

„Es war ein langer Weg, umso mehr freue ich mich, dass das Selbstbestimmungsgesetz nun schwarz auf weiß im Bundesgesetzblatt steht. Damit steht der Abschaffung des veralteten und demütigenden Transsexuellengesetzes nichts mehr im Wege.

Nun müssen die Standesämter die notwendigen Vorkehrungen treffen, um ab dem 01. August Anmeldungen sowie ab dem 01. November Erklärungen entgegennehmen zu können. Viele transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen warten seit Jahren auf die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag ohne psychiatrische Gutachten und langwierige Gerichtsverfahren korrigieren zu können. Ich gehe davon aus, dass viele den frühestmöglichen Termin nutzen wollen, um endlich in ihrem richtigen Geschlecht rechtlich anerkannt zu werden.

Jeder Mensch hat das Recht auf Anerkennung seiner Persönlichkeit. Dieses Recht wurde transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen jahrzehntelang verweigert. Damit wird nun endlich Schluss sein.“

Link zum Bundesgesetzblatt

 

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html

 

 

Hintergrund

Das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt das zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen soll es ermöglicht werden, ihren korrekten Geschlechtseintrag im Personenstandsregister durch eine Erklärung beim Standesamt zu erhalten – ohne psychiatrische Gutachten und langwierige Gerichtsverfahren.

Die Korrektur des Geschlechtseintrags im Personenstandrecht muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden und ist dann nach dem Termin beim Standesamt sofort gültig. Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung grundsätzlich eine Sperrfrist von einem Jahr.

14-17-Jährige benötigen die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten und müssen erklären, dass sie entsprechend beraten sind. Diese Zustimmung kann durch ein Familiengericht ersetzt werden, wenn die Änderung dem Kindeswohl entspricht. Bei unter 14-Jährigen müssen die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgeben und versichern, entsprechend beraten zu sein.